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Einbauten, was muß raus? Was kann bleiben?

Hinweis: Der folgende Text stammt aus dem Jahre 2013 und ist u.U. nicht mehr aktuell – informieren Sie sich bei den Mieterberatungen!

Abgesehen von einigen eher seltenen Ausnahmeregelungen sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Einbauten sehr klar: Einbauten, die der Mieter installiert hat, müssen bei Auszug oder Wohnungsauflösung wieder entfernt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Einbauten schon vom Vormieter übernommen wurden. Die Übernahme von Mieter zu Mieter reicht lediglich die Rückbaupflicht an den nächsten Mieter weiter.

Einbauten sind Möbel und Dekorationsgegenstände, die nachträglich in der Wohnung fest angebracht wurden. Dazu gehören auch Bodenbeläge (s. Auslegeware), Küchen, Wand -und Deckenvertäfelungen, eventuell auch nachträglich angebrachte Fliesen und Kleinteile.

Vor der Wohnungsräumung gehe ich mit meinen Auftraggebern alle diese Punkte durch, um zu klären was entfernt werden soll und was bleiben kann.

Eine rechtliche Ausnahme von der Rückbaupflicht entsteht nur dann, wenn der Vermieter bei der Bewilligung der Einbauten schriftlich erklärt hat, daß später nicht zurückgebaut werden muß.

Weiterhin gibt es noch einige andere Ausnahmen in bestimmten Fällen. Grundsätzlich gilt:  Der Vermieter hat einen Anspruch darauf, daß die Wohnung nach der Räumung wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.

 

Theorie und Praxis

Soweit die Rechtslage – die Praxis sieht zum Glück etwas anders aus. Ich kann jedenfalls aus meinen Beobachtungen bei Haushaltsauflösungen davon berichten, daß in der überwiegenden Anzahl aller Wohnungsräumungen nicht restlos zurückgebaut werden musste.

Fast immer gab es einige Sachen, die letztendlich doch nach Absprache mit dem Vermieter in der Wohnung bleiben konnten. Auch habe ich bisher nicht erlebt, daß Fliesen wieder abgeschlagen werden mussten. Mein Eindruck ist viel mehr, daß man mit den meisten Vermietern durchaus in einer vernünftigen Art und Weise über alles Mögliche reden kann. Oft lässt sich mit der entsprechenden Bereitschaft eine Kompromisslösung aushandeln, die beiden Seiten entgegenkommt.

 

Einbauküchen und Einbaumöbel

Manchmal gehören sie zum Mietobjekt, manchmal nicht. War eine Einbauküche schon immer in der Wohnung, kann sie meistens auch in der Wohnung bleiben. Wurde eine Küche während der Mietzeit aufgebaut, gilt die Rückbaupflicht. Oft habe ich es jedoch erlebt, daß in bestimmten Fällen nicht alle Einbauten entfernt werden musste. Alter, Qualität und Zustand spielt dabei natürlich eine entscheidende Rolle. Nach Absprache mit dem Vermieter können Einbaumöbel oder Küchen auch vom Nachmieter übernommen werden.

 

Nach der Entrümpelung: Wand-und Deckenverkleidungen abnehmen.

Sie wurden in den 1970er Jahren besonders gerne verbaut: Wand- und Deckenverkleidungen. Egal ob als Holzpaneele oder Plastikkassetten an der Decke, sie wurden stets liebevoll und nach guter Heimwerkerart installiert.40 Jahre haben sie gedient und nun muß alles wieder ab. Ja, leider. Aber was soll`s: Der Nächste möchte einziehen und der findet das nicht mehr so modern.

Wir stehen dann bei der Wohnungsräumung mit dem Kunden vor der ganzen Deko und müssen feststellen, daß da einige zusätzliche Arbeitsstunden auf uns zukommen. Und je mehr sich der damalige Heimwerker Mühe gegeben hat, desso länger dauert unsere traurige Abbrucharbeit. (Ich hoffe immer, daß uns vom Himmel aus niemand zusieht bei solchen Aktionen..) Manchmal gehen die Paneele in ein paar Stunden ab – manchmal dauert es einen ganzen Tag. Das hängt von der Befestigungsmethode und vom Hinterbau ab.

Ganz dumm ist es, wenn Kunststoffkassetten an der Decke fest verklebt wurden. Ja,  Einige haben solche Sachen damals offenbar für die Ewigkeit angebracht. Dann müssen die Kassetten runtergeschliffen werden. Das artet dann in einer ungeheuren weißen Staubwolke aus.

Wie auch immer, der Vermieter möchte in der Regel solche Dekorationen aus verständlichen Gründen nicht mehr in der Wohnung haben. Auch wenn er damals sein Einverständnis für die Einbauten gab, kann er den Rückbau verlangen. Es sei denn, er hat bei der Bewilligung den Mieter schriftlich von der Rückbaupflicht entbunden.